Argentinien


Legalisation/ Dokumente

1.
Argentinien ist Unterzeichner des Haager Übereinkommens. Mit Ausstellung der Apostille ist eine Beglaubigung durch das Konsulat Argentinien nicht mehr erforderlich. Das Dokument kann mit Apostille für Argentinien verwendet werden.

Vor Ausstellung einer Apostille muss eine Vorbeglaubigung bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes erfolgen.

2.
Behörden der Bundesländer, die Vorbeglaubigungen vornehmen:

Baden-Württemberg Regierungspräsidium
Ausnahme: Schulzeugnisse (Ministerium für Kultur und Sport), Hochschulzeugnisse (Ministerium für Wissenschaft und Forschung)
Bayern Regierung
Ausnahme: Schulzeugnisse (Bayrisches Staatsministerium)
Berlin Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten LABO II A, "Zentrale Einwohnerangelegenheiten"Standesamt I
Brandenburg Ministerium des Inneren in Potsdam
Bremen Senator für Inneres, Kultur und Sport
Hamburg Behörde für Inneres
Hessen Regierungspräsidium
Mecklenburg-Vorpommern Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin
Niedersachsen Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück Regierungsvertretung
Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung
Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsredaktion in Kaiserslautern
Saarland Staatskanzlei des Saarlandes in Saarbrücken
Ausnahme: Zeugnisse (Ministerium für Biildung, Kultur und Wissenschaft)
Sachsen Regierungspräsidium
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt in Magdeburg
Schleswig-Holstein Innenministerium Schleswig-Holstein in Kiel
Thüringen Landesverwaltungsamt Thüringen in Weimar

3.
Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger (s.o.) erfolgt, werden die Urkunden im zweiten Schritt vom Präsidenten des Landgerichtes weiter beglaubigt.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

- zu beglaubigendes Original
- Kopie vom Original
- Auftrag an uns
- ggf. ein per Einschreiben frankierter Rückumschlag

Um die Unversehrtheit oder evtl. Beschädigungen der Dokumente zu vermeid
en, versenden Sie diese bitte ausschließlich im DIN A 4-Umschlag.

4.
Die Beglaubigungsgebühr des Landgerichtes (siehe unten) und die Portogebühren in Höhe von 15,47 Euro (hängt von der Menge der zu beglaubiegenden Dokumente ab) sind vorab zusammen mit unserer Servicegebühr in Höhe von 35,00 Euro zzgl. 19% MwSt. auf unser Konto zu überweisen:

Botschaften-Service
Deutsche Bank
BLZ: 100 700 24
Konto: 065 76 35

Eine Kopie der Bankquittierten Originaldurchschrift der Überweisung ist den Legalisierungsunterlagen unbedingt beizufügen. Definieren Sie die Anzahl der jeweiligen Dokumente auf dem Überweisungsträger als Verwendungszweck.

Gebühren
Legalisation Gebühren je Dokument
Gebühren der Landgerichtes
ab 20,00 EUR



Auftrag


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