BfAA-Service


Legalisation/ Dokumente

Folgende Unterlagen müssen für die Beglaubigung von Dokumenten beim Bundesamt für Auswärtige Angelagenheiten eingereicht werden:

- Originaldokument/e
- Kopie/n des/r Originaldokumente/s
- ausgefüllter und unterschriebener Auftrag, Link
- ggf. ein per Einschreiben/ Einwurf frankierter Rückumschlag
- Alle Unterlagen senden Sie dann bitte an:

Botschaften-Service
Karl-Liebknecht-Straße 15
10178 Berlin

Wir werden Sie nach dem Eintreffen der Unterlagen und bei Rücksendung der bearbeiteten Unterlagen informieren.


Bestimmungen:

A)

Allgemeines:

Um eine deutsche öffentliche Urkunde zu legalisieren, bedarf es im ersten Schritt einer Vorbeglaubigung. Die Vorbeglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers der Urkunde, sowie in der Regel die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der fraglichen Urkunde gehandelt hat. Bitte geben Sie immer das Land an, indem die Urkunde vorgelegt werden soll, z.B. Arabische Republik Syrien, Volksrepublik China, Königreich Saudi Arabien usw.

Ungedingt zu beachten ist das Beglaubigungsmonopol für Abschriften / Ablichtungen von Personenstandsurkunden; Auszüge aus dem Handelsregister und aus dem Genossenschaftsregister; sowie aus dem Grundbuch und aus dem Schuldnerverzeichnis. Diese Abschriften bzw. Auszüge dürfen ausschließlich von der registerführenden Behörde, nicht aber von einem Notar beglaubigt werden.

B)

Vorbeglaubigung der Urkunde

Die Vorbeglaubigung der Urkunde erfolgt:

1. für Privatpersonen durch:

- Das Landgericht ist für alle gerichtlichen und notariellen Urkunden zuständig (z.B. für Vollmachten, Scheidungsurteile, Übersetzungen). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/einer Vorsitzendem/ Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden
- Die Behörden der Bundesländer/ Landesbehörde (s.u.) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig (z.B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw.)
- Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundeszentralregisters müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/ Bonn vorbeglaubigt werden.

2. für Unternehmen durch:

- Das Landgericht ist für alle gerichtlichen und notariellen Urkunden zuständig (z.B. für Vollmachten, Übersetzungen). Übersetzungen eines vereidigten Übersetzers/ Dolmetschers müssen ebenfalls vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Die Vorbeglaubigung muss von einem/einer Präsident/en/in, Vizepräsident/en/in oder einem/einer Vorsitzendem/ Vorsitzenden Richter/Richterin vorgenommen werden
- Die Behörden der Bundesländer/ Landesbehörde (s.u.) sind für Urkunden ihrer Verwaltungsbehörden und Städte zuständig (z.B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits-, Meldebescheinigungen, usw.)
- Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Polizeiliche Führungszeugnisse des Bundeszentralregisters müssen vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof/ Bonn vorbeglaubigt werden.
- Die Industrie- und Handelskammern / Handelskammern sind ausschließlich für Handelspapiere zuständig (z.B. Handelsrechnungen, Dionxinzertifikate, Ursprungszeugnisse, Vollmachten, usw.).

C)
Behörden der Bundesländer, die Vorbeglaubigungen vornehmen:

Baden-Württemberg Regierungspräsidium
Ausnahme: Schulzeugnisse (Ministerium für Kultur und Sport), Hochschulzeugnisse (Ministerium für Wissenschaft und Forschung)
Bayern Regierung
Berlin Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten LABO II A, "Zentrale Einwohnerangelegenheiten"
Brandenburg Landeshauptstadt Potsdam
Bremen Senator für Inneres, Kultur und Sport
Hamburg Behörde für Inneres
Hessen Regierungspräsidium
Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Inneres und Europa, Schwerin
Niedersachsen Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück
Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung
Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsredaktion in Kaiserslautern
Saarland Landesverwaltungsamt, St. Ingbert
Sachsen Landesdirektion Sachsen
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt in Magdeburg
Schleswig-Holstein Ministerium für Inneres, Ländliche Räume und Integration Kiel
Thüringen Landesverwaltungsamt Thüringen in Weimar

D)
Liste der Staaten bzw. Vertretungen, für die eine Endbeglaubigung durch das BfAA erforderlich ist:

1
Afghanistan
2
Volksrepublik Bangladesch
3
Union Myanmar (Birma)
4
Volksrepublik China (nur bis 06.11.2023)
5
Republik Irak
6
Islamische Republik Iran (außer Hochschulzeugnisse)
7
Königreich Jordanien
8
Königreich Kambodscha
9
Staat Katar
10
Libanesische Republik (nur Urkunden aus dem schulischen Bereich)
11
Republik Mali
12
Mauretanien
13
Königreich Nepal
14
Republik Ruanda
15
Königreich Saudi Arabien (nur bis 06,12.2022)
16
Demokratische Republik Senegal
17
Demokratische Republik Somalia
18
Republik Sudan
19
Arabische Republik Syrien
20
Taipeh-Handelsbüro, Visa-Abteilung (nur Urkunden aus dem Justizbereich)
21
Republik Togo
22
Vereinigte Arabische Emirate

E)
Legalisierungsverfahren- und Gebühren:

Ist die Vorbeglaubigung durch den zuständigen Vorbeglaubiger (s.o.) erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt vom Bundesamt für Auswärtige Angelagenheiten - im Auftrag des Auswärtigen Amtes - endbeglaubigt. Die Urkunden können dann in der ausländischen Auslandsvertretung zur Schlussbearbeitung (Legalisation) vorgelegt werden (dritter Schritt).

Für ein unverbindliches Angebot, mit Angaben zu den erforderlichen Dokumenten, den erforderlichen Vorbeglaubigungen und den voraussichtlichen Kosten, senden Sie uns eine Anfrage per Email an info@botschaften-service.de mit folgenden Angaben:

- Für welches Land soll beglaubigt werden?
- Art der Dokument (z.B. Vertrag, Vollmacht, Handelsrechnung (Wert der Handelsrechung), Free Sales Certificate, etc.)
- Anzahl der jeweiligen Dokumente
- ggf. Wer hat das Dokument erstellt und welche Vorbeglaubigungen hat es bereits?
- ggf. Ansprechpartner mit Kontaktdaten für Rückfragen




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