Dokumente für das Ausland · Italien

Dokumente für Italien: Öffentliche Urkunden brauchen keine Apostille

Nach dem deutsch-italienischen Vertrag von 1969 gelten öffentliche Urkunden mit Siegel oder Stempel einer deutschen Stelle in Italien ohne Apostille und ohne Legalisierung. Für öffentliche Urkunden ohne Siegel bestätigt eine deutsche Stelle die Echtheit. Was Ihr Dokument braucht, sagen wir Ihnen im individuellen Angebot.

Bitte senden Sie uns noch keine Originalunterlagen. Fragen Sie zuerst an: Sie erhalten ein Angebot mit Unterlagenliste, Preis und voraussichtlicher Bearbeitungszeit und entscheiden danach in Ruhe.

Italien auf einen Blick

Stand der Recherche: 30.09.2026

Weg
Apostille-Staat mit zusätzlichem Abkommen
Abkommen
Deutsch-italienischer Vertrag von 1969, in Kraft seit 05.05.1975
Apostille-Übereinkommen
gilt im Verhältnis zu Deutschland seit 11.02.1978
Amtssprache
Italienisch
EU
Mitglied – die EU-Verordnung 2016/1191 gilt
Visum für Deutsche
kein Visum – Freizügigkeit in der EU
Zeit
keine Zeitverschiebung

Was gilt für Ihr Dokument? →

  • Seit 2005 in Berlin
  • Angebot vor Auftrag – Sie entscheiden
  • Anfrage kostenlos und unverbindlich

Ihr Dokument

Was gilt für Italien? Das hängt davon ab, wer Ihr Dokument ausgestellt hat

Die Abkommen knüpfen nicht an den Namen eines Dokuments an, sondern an die Stelle, die es ausgestellt hat, und an ihr Siegel oder ihren Stempel. Suchen Sie die Zeile, die zu Ihrem Dokument passt.

  • StandesamtGeburts-, Ehe- oder Sterbeurkunde
    Kein Echtheitsnachweis nötig – weder Apostille noch LegalisierungGrundlage: Deutsch-italienischer Vertrag von 1969.
  • Amtsgerichtz. B. Handelsregister- oder Grundbuchauszug, Erbschein
    Kein Echtheitsnachweis nötig – weder Apostille noch LegalisierungGrundlage: Deutsch-italienischer Vertrag von 1969.
  • Landgericht oder höheres Gerichtz. B. Urteil oder Beschluss
    Kein Echtheitsnachweis nötig – weder Apostille noch LegalisierungGrundlage: Deutsch-italienischer Vertrag von 1969.
  • Notarin oder Notarnotarielle Urkunde, auch die Beglaubigung der Unterschrift unter einer Vollmacht
    Kein Echtheitsnachweis nötig – weder Apostille noch LegalisierungGrundlage: Deutsch-italienischer Vertrag von 1969.
  • Bundesbehördez. B. ein Bundesamt oder Bundesministerium
    Kein Echtheitsnachweis nötig – weder Apostille noch LegalisierungGrundlage: Deutsch-italienischer Vertrag von 1969.
  • Landes- oder Kommunalbehördez. B. Bürgeramt, Landesamt, Landesministerium
    Kein Echtheitsnachweis nötig – weder Apostille noch LegalisierungGrundlage: Deutsch-italienischer Vertrag von 1969.
  • Schule, Hochschule, IHKz. B. Zeugnis, Diplom, Bescheinigung der IHK
    Hängt von der ausstellenden Stelle oder vom Siegel ab – wir prüfenUnsere Einordnung: Deutsch-italienischer Vertrag von 1969, Deutsch-italienischer Vertrag von 1969 erfasst nur einen Teil dieser Stellen.
  • Firma oder Privatpersonz. B. Vollmacht, Vertrag, Erklärung – privat unterschrieben
    Zuerst Beglaubigung der Unterschrift, z. B. beim Notar – danach wie Zeile „Notarin oder Notar“Unsere Einordnung: Privat unterschriebene Unterlagen sind keine öffentlichen Urkunden.

Voraussetzung ist jeweils das Siegel oder der Stempel der ausstellenden Stelle. Die Übersicht ist eine Orientierung nach der Art der Stelle; was für Ihr einzelnes Dokument gilt, prüfen wir – kostenlos im Rahmen Ihrer Anfrage. Anfrage stellen

Stand der Recherche: 30.09.2026

Besonderheiten

Was außerdem für Ihr Dokument gilt

Handelsdokumente

Sie liefern Waren nach Italien? Für Handelsdokumente gilt eine Besonderheit: Urkunden von Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen, sind vom Apostille-Übereinkommen ausgenommen. Was für Ihre Handelsdokumente gilt, prüfen wir.

Handelsdokumente anfragen →

EU: weniger Aufwand für bestimmte Urkunden

Mehrsprachige EU-Formulare können für bestimmte Personenstandsurkunden eine Übersetzung ersparen. Außerdem sind innerhalb der EU öffentliche Urkunden zu Personenstand, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und einigen weiteren Tatsachen von der Apostille befreit.

Prüfen lassen →

Rechtsgrundlage

Was das Abkommen mit Italien genau regelt

Jede Aussage auf dieser Seite beruht auf einer der folgenden Regeln.

Deutsch-italienischer Vertrag von 1969

unterzeichnet am 07.06.1969 · in Kraft seit 05.05.1975

Kein Echtheitsnachweis nötig – weder Apostille noch Legalisierung

Öffentliche Urkunden mit Siegel oder Stempel

Öffentliche Urkunden deutscher Behörden, Gerichte, Standesämter und Notare gelten in Italien ohne Apostille, ohne Legalisierung und ohne gleichwertige Förmlichkeit, wenn sie das amtliche Siegel oder den Stempel tragen.

Keine Apostille – die zuständige deutsche Stelle bestätigt die Echtheit

Öffentliche Urkunden ohne Siegel

Andere Urkunden, die nach deutschem Recht öffentliche Urkunden sind, aber kein amtliches Siegel tragen, brauchen keine Apostille. Stattdessen bestätigt die zuständige deutsche Stelle ihre Echtheit.

Für Urkunden aus dem Bereich des Bundes ist dafür das Bundesverwaltungsamt zuständig.

EU-Verordnung 2016/1191

in Kraft seit 16.02.2019

Kein Echtheitsnachweis nötig – weder Apostille noch Legalisierung

EU-Verordnung: bestimmte Urkunden ohne Apostille

Innerhalb der EU sind öffentliche Urkunden zu Geburt, Tod, Name, Ehe und Familienstand, Scheidung, eingetragener Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Vorstrafenfreiheit und Wahlrecht von der Apostille befreit – auch ihre beglaubigten Kopien.

Seit wann was gilt

  1. 11.02.1978 Das Haager Apostille-Übereinkommen gilt im Verhältnis zu Deutschland
  2. 05.05.1975 In Kraft: Deutsch-italienischer Vertrag von 1969

Stand der Recherche: 30.09.2026

Vor dem Auftrag

Was Sie selbst besorgen – und wo Sie es bekommen

Vieles übernehmen wir für Sie, aber nicht alles: Manche Unterlagen erhält nur, wer dazu berechtigt ist, und manchmal müssen Sie persönlich erscheinen. Hier sehen Sie, was Sie vorbereiten und wo Sie es bekommen.

  • Geburts-, Ehe- oder SterbeurkundeBeim Standesamt des Ortes, an dem Geburt, Ehe oder Sterbefall beurkundet wurden – oft auch online.
    Besorgen SieBestellen Sie eine Urkunde im Original; manche Empfänger verlangen eine neu ausgestellte.
  • Zeugnis, Diplom, StudienbescheinigungBei der Schule oder Hochschule, die das Zeugnis ausgestellt hat.
    Besorgen SieBitten Sie dort um eine weitere Ausfertigung oder eine von der Schule beglaubigte Kopie.
  • Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste, GesellschaftsvertragBeim Registergericht (Amtsgericht) als beglaubigter Auszug bzw. beglaubigte Abschrift.
    Übernehmen wir auf WunschNennen Sie uns Firma und Registernummer – die Unterlagen können wir für Sie anfordern.
  • FührungszeugnisBeim Bundesamt für Justiz – beantragt im Bürgeramt oder online mit Ausweis.
    Nur Sie – persönlichBeantragen können es nur Sie selbst; geben Sie an, dass es im Ausland vorgelegt wird.
  • Heimatbescheinigung und andere Urkunden des PatentamtsBeim Deutschen Patent- und Markenamt – dort erhalten Sie auch die Apostille bzw. die vorbereitende Beglaubigung.
    Besorgen SieDiesen Schritt beim Patentamt erledigen Sie selbst; für eine Legalisierung übernehmen wir die weiteren Schritte.
  • Vollmacht, Vertrag, Erklärung – auch der GeschäftsführungDie Beglaubigung Ihrer Unterschrift erhalten Sie bei einer Notarin oder einem Notar.
    Nur Sie – persönlichDafür erscheinen Sie persönlich mit Ausweis; bei Firmen unterschreibt die vertretungsberechtigte Person.
  • Zertifikat oder Erklärung einer Firma oder Zertifizierungsstelle, etwa von TÜV oder IKW – auch GMP-Zertifikat, Free Sale Certificate oder HerstellererklärungBei der Firma oder Zertifizierungsstelle, die es ausstellt – mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift.
    Besorgen SieBitten Sie die ausstellende Stelle, die Unterschrift notariell beglaubigen zu lassen; alles Weitere übernehmen wir.
  • Bescheinigung eines Amtes, etwa Melde-, Gesundheits- oder Veterinärbescheinigung – auch GMP-Zertifikat, Free Sale Certificate oder Herstellererklärung, wenn ein Amt sie ausstelltBei dem Amt, das dafür zuständig ist – etwa Bürgeramt, Gesundheits- oder Veterinäramt.
    Besorgen SieDas Amt stellt die Bescheinigung auf Ihren Antrag aus. Stellt sie eine Firma oder Zertifizierungsstelle aus, gilt die Zeile darüber.
  • Handelsrechnung, UrsprungszeugnisDie Rechnung erstellt Ihr Unternehmen, das Ursprungszeugnis Ihre Industrie- und Handelskammer (IHK).
    Besorgen SieDie Rechnung trägt die Anschrift des Empfängers im Zielland.
  • ÜbersetzungBei einer in Deutschland ermächtigten Übersetzerin oder einem ermächtigten Übersetzer.
    Übernehmen wir auf WunschWir übernehmen die Übersetzung auf Wunsch – als beglaubigte Übersetzung.

Was wir übernehmen

Die weiteren Schritte – etwa Vorbeglaubigungen, die Apostille oder die Legalisierung, Übersetzungen und den Rückversand – übernehmen wir. Welche davon Ihr Dokument braucht, steht in Ihrem Angebot.

Was wir nicht beschaffen können

Nicht beschaffen können wir Urkunden, die nur Sie oder Berechtigte beantragen dürfen, und nichts, wofür Sie persönlich erscheinen müssen – etwa die Beglaubigung Ihrer Unterschrift.

Wann Sie uns beauftragen

Beauftragen können Sie uns, sobald Ihre Unterlage in der richtigen Form vorliegt: im Original oder in der verlangten Ausfertigung, mit beglaubigter Unterschrift, wo sie nötig ist. Unsicher? Fragen Sie vorher an – Originale senden Sie erst nach unserem Angebot.

Vorher anfragen →

Ihre Vorarbeit

Vier Fragen an die Stelle, die Ihr Dokument verlangt

Die wichtigste Auskunft bekommen Sie nicht von uns, sondern von der Stelle im Ausland, die Ihr Dokument haben möchte. Wer das vorher klärt, erspart sich am häufigsten einen ganzen Schritt – fragen Sie ruhig schriftlich, dann haben Sie die Antwort belegt.

Welchen Nachweis verlangen Sie?

Nicht jeder Empfänger verlangt einen Echtheitsnachweis; manchem genügt eine einfache Kopie, andere verlangen ausdrücklich eine Apostille. Diese Antwort entscheidet über den ganzen weiteren Weg.

Welche Ausfertigung brauchen Sie – und wie aktuell?

Bei Urkunden und Registerauszügen wird oft eine bestimmte oder eine neuere Ausfertigung verlangt. Das erfahren Sie nur beim Empfänger.

Brauchen Sie eine Übersetzung, und in welcher Form?

Ob übersetzt werden muss und wie, legt der Empfänger fest – nicht die Stellen in Deutschland und nicht wir.

Bis wann muss es vorliegen?

Nennen Sie uns diesen Termin in Ihrer Anfrage. Dann sagen wir Ihnen, was möglich ist, statt eine Zeit zu versprechen.

Haben Sie diese vier Antworten, ist Ihre Anfrage in zwei Minuten geschrieben und unser Angebot trifft auf Anhieb Ihren Fall. Wissen Sie es nicht, fragen Sie trotzdem an – wir sagen Ihnen, was wir für die Einschätzung brauchen.

Ihre Entscheidung

Sie können den Weg selbst gehen – oder ihn uns übertragen

Beides ist möglich. Viele Schritte sind kein Geheimnis, sie kosten vor allem Zeit, Wege und Rückfragen. Sie entscheiden, was Sie selbst erledigen.

Weg 1

Sie erledigen es selbst

  • Die Urkunde besorgen und prüfen, ob Form und Ausfertigung passen
  • Herausfinden, welche Stelle für Ihr Dokument zuständig ist
  • Formvorgaben, Termine, Öffnungszeiten und Gebühren klären
  • Wege, Postlaufzeiten und Wartezeiten einplanen
  • Eine Übersetzung organisieren, falls eine gebraucht wird

Für ein einzelnes, einfaches Dokument kann das der kürzere Weg sein.

Weg 2

Sie übertragen uns Schritte

  • Wir legen den Weg fest – vom Zustand Ihres Dokuments bis zur Apostille oder Legalisierung
  • Wir veranlassen die erforderlichen Bearbeitungsschritte
  • Wir reichen ein und holen ab, soweit das für Ihren Fall angeboten wird
  • Wir koordinieren die beteiligten Stellen und kümmern uns um Rückfragen
  • Wir übernehmen Übersetzungen und senden Ihnen alles zurück

Sie müssen nicht alles übertragen. Einzelne Schritte genügen.

Uns zu beauftragen ist kein Muss. Es nimmt Ihnen Arbeit, Wege und Rückfragen ab – die Entscheidung bleibt bei Ihnen, auch noch nach unserem Angebot.

So läuft eine Anfrage

Vom ersten Kontakt zum schriftlichen Angebot

Eine Anfrage kostet Sie nichts und verpflichtet Sie zu nichts. Unterlagen brauchen wir dafür noch nicht.

  1. Sie fragen an

    Zielland, Dokumentart, Anzahl und was Sie schon wissen – per E-Mail. So haben Sie unsere Antwort schriftlich. Dokumente müssen Sie dafür nicht mitschicken.

  2. Wir prüfen Ihren Fall

    Wir sehen nach, welcher Weg für Ihr Zielland und Ihre Dokumentart gilt – von dem Zustand, in dem Sie uns das Dokument schicken, bis zur Apostille oder Legalisierung. Wenn uns etwas fehlt, fragen wir nach.

  3. Sie erhalten ein Angebot

    Mit den benötigten Unterlagen, den Leistungen, dem Preis und der voraussichtlichen Bearbeitungszeit für genau Ihren Fall.

  4. Sie entscheiden

    Was möchten Sie selbst erledigen, was uns übertragen? Sie können das Angebot auch nicht annehmen – ohne Begründung, ohne Kosten.

  5. Erst dann beginnt die Bearbeitung

    Mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Auftragsformular erteilen Sie uns den Auftrag – erst ab dann entstehen Kosten. Sie senden uns die Unterlagen, wir erledigen das Übertragene, melden uns bei Rückfragen und senden Ihnen alles zurück.

Bitte senden Sie uns keine Originalunterlagen, bevor Sie ein Angebot von uns erhalten und angenommen haben. So wissen Sie vorher, was gebraucht wird, was es kostet und wie lange es dauert – und Ihre Urkunden bleiben bis dahin bei Ihnen.

Das steht in Ihrem Angebot

Damit Sie entscheiden können, statt zu vertrauen:

  • Welche Unterlagen für Ihren Fall tatsächlich benötigt werden
  • Welche Schritte Sie selbst erledigen müssen
  • Welche Leistungen wir für Sie übernehmen können
  • Welcher Preis für genau diese Leistungen gilt
  • Welche Bearbeitungszeit voraussichtlich zu erwarten ist
  • Welche weiteren Bedingungen für Ihren Fall gelten

Ihre Anfrage ist noch kein Auftrag – und unser Angebot verpflichtet Sie zu nichts.

Kosten

Woraus sich Ihr Preis ergibt

Der Aufwand unterscheidet sich von Fall zu Fall. Deshalb finden Sie hier keine pauschale Zahl, sondern die Punkte, aus denen sich Ihr Preis zusammensetzt.

Die Leistungen, die Sie uns übertragen
Je mehr Schritte Sie selbst erledigen, desto kleiner ist unser Anteil.
Gebühren der beteiligten Stellen
Sie fallen unabhängig davon an, wer den Weg geht, und unterscheiden sich je nach Zielland und Dokument. Wir legen sie aus und weisen sie gesondert aus.
Art und Anzahl Ihrer Dokumente
Nennen Sie uns, wie viele und welche Dokumente bearbeitet werden sollen – wir rechnen den Preis für den gesamten Auftrag.
Erforderliche Zusatzarbeiten
Zum Beispiel eine Übersetzung oder die Beschaffung einer fehlenden Ausfertigung – nur, wenn Ihr Fall sie braucht.
Versand und Rücksendung
Je nach Versandart und Zielort.
Eilbearbeitung
Nur wenn Sie sie wünschen und sie für Ihren Fall möglich ist.

Den Preis für Ihren Fall nennen wir Ihnen schriftlich im individuellen Angebot – für genau die Leistungen, die dort stehen. Eine einzelne Zahl auf einer Website kann Ihren Fall nicht abbilden; sie würde Ihnen eine Sicherheit vorspiegeln, die sie nicht hat. Deshalb steht hier keine.

Ihre Anfrage

Individuelles Angebot anfragen

Je genauer Ihre Angaben, desto konkreter unser Angebot. Alle Felder sind freiwillig – was Sie nicht wissen, lassen Sie einfach offen. Sie schicken die Anfrage aus Ihrem eigenen E-Mail-Programm ab.

Zustand des Dokuments
Wurde die Urkunde schon beglaubigt?
Wird eine Übersetzung gebraucht?

Alle Angaben sind freiwillig. Bitte hängen Sie noch keine Dokumente an und senden Sie noch keine Originale – für die Anfrage genügen Ihre Angaben.

Individuelles Angebot per E-Mail anfragen

Beim Klick öffnet sich Ihr E-Mail-Programm mit dem vorbereiteten Text. Diese Seite überträgt und speichert nichts und lädt keine externen Inhalte. Ihre Anfrage ist noch kein Auftrag.

Dazu von uns

Was wir außerdem für Italien erledigen

Übersetzungen ins Italienische

Amtssprache ist Italienisch. Wird eine Übersetzung verlangt, übersetzen wir für Behörden, Gerichte und Geschäftspartner – auf Wunsch beglaubigt, mit den Namen wie im Pass.

Übersetzungen →

Visum für Italien

Deutsche Staatsangehörige brauchen für Italien kein Visum – das folgt aus der Freizügigkeit in der EU (unsere Einordnung).

Registerauszug

Amtlicher Handelsregisterauszug für Firmengründung, Vertrag oder Visum – auslandsfertig.

Registerauszüge →

Gut zu planen

Wann die Vertretungen Italiens in Deutschland geschlossen sind

Die Liste reicht zwölf Monate; Feiertage am Wochenende sind nicht aufgeführt, weil die Vertretungen dann ohnehin geschlossen sind.

Die Vertretungen Italiens in Deutschland sind an allen Feiertagen Italiens und an den gesetzlichen Feiertagen ihres Sitzes in Deutschland geschlossen. Vertretungen: Botschaft in Berlin; Generalkonsulate in Frankfurt am Main, Hannover, Köln, München und Stuttgart; Konsulate in Freiburg und Dortmund.

DatumAnlassGeschlossen
Di 08.12.2026Immacolata Concezione (Feiertag in Italien)Botschaft und alle Konsulate
Fr 25.12.2026Natale (Feiertag in Italien); Erster Weihnachtstag (Feiertag in Deutschland)Botschaft und alle Konsulate
Fr 01.01.2027Capodanno (Feiertag in Italien); Neujahr (Feiertag in Deutschland)Botschaft und alle Konsulate
Mi 06.01.2027Epifania (Feiertag in Italien); Heilige Drei Könige (Feiertag in Deutschland)Botschaft und alle Konsulate
Mo 08.03.2027Frauentag (Feiertag in Deutschland)Botschaft Berlin
Fr 26.03.2027Karfreitag (Feiertag in Deutschland)Botschaft und alle Konsulate
Mo 29.03.2027Lunedì dell'Angelo (Feiertag in Italien); Ostermontag (Feiertag in Deutschland)Botschaft und alle Konsulate
Do 06.05.2027Christi Himmelfahrt (Feiertag in Deutschland)Botschaft und alle Konsulate
Mo 17.05.2027Pfingstmontag (Feiertag in Deutschland)Botschaft und alle Konsulate
Do 27.05.2027Fronleichnam (Feiertag in Deutschland)Generalkonsulat Frankfurt am Main, Generalkonsulat Köln, Generalkonsulat München, Generalkonsulat Stuttgart, Konsulat Freiburg, Konsulat Dortmund
Mi 02.06.2027Festa della Repubblica (Feiertag in Italien)Botschaft und alle Konsulate

Bearbeitungszeiten verlängern sich an diesen Tagen. Haben Sie einen Termin? Nennen Sie ihn uns in Ihrer Anfrage – wir planen die Schließtage ein und sagen Ihnen, ob eine Eilbearbeitung nötig ist.

Stand der Recherche: 30.09.2026

Weitere Abkommensstaaten

Diese Länder haben ebenfalls ein Abkommen mit Deutschland

Der Umfang ist je Land verschieden – jede Seite zeigt, was dort gilt.

Alle acht Abkommen im Vergleich – welche Stelle wo erfasst ist, auf einen Blick.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Brauche ich für Italien eine Apostille?

Für öffentliche Urkunden mit Siegel oder Stempel nicht: Urkunden deutscher Behörden, Gerichte, Standesämter und Notare gelten in Italien ohne Apostille. Öffentliche Urkunden ohne Siegel brauchen stattdessen eine Bestätigung der zuständigen deutschen Stelle. Privat unterschriebene Unterlagen brauchen zuerst eine Beglaubigung der Unterschrift.

Welche Urkunden erfasst das Abkommen mit Italien?

Ohne Echtheitsnachweis gelten Urkunden dieser Stellen: Standesamt; Amtsgericht; Landgericht oder höheres Gericht; Notarin oder Notar; Bundesbehörde; Landes- oder Kommunalbehörde. Hängt von der einzelnen Stelle ab: Schule, Hochschule, IHK. Voraussetzung ist jeweils das Siegel oder der Stempel der Stelle. Die Übersicht ist eine Orientierung; was für Ihr Dokument gilt, prüfen wir im Einzelfall.

Gilt zusätzlich die EU-Verordnung?

Ja. Innerhalb der EU sind öffentliche Urkunden zu Geburt, Tod, Name, Ehe und Familienstand, Abstammung, Adoption, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und einigen weiteren Tatsachen von der Apostille befreit. Für manche dieser Urkunden gibt es mehrsprachige Formulare, die eine Übersetzung ersparen können. Ob Ihr Dokument dazugehört, prüfen wir.

Apostille oder Legalisierung – was ist der Unterschied?

Das sind die beiden Wege, auf denen eine deutsche Urkunde im Ausland als echt anerkannt wird. Gehört Ihr Zielland dem Haager Apostille-Übereinkommen an und sind die Voraussetzungen des Apostilleverfahrens erfüllt, genügt in der Regel die Apostille – eine Bestätigung durch eine deutsche Stelle. Greift das Apostilleverfahren nicht, führt der Weg über die Legalisierung: die Beglaubigung durch die zuständige Botschaft oder das zuständige Konsulat Ihres Ziellandes. Einen dritten Weg gibt es nicht. Welcher für Sie gilt, hängt vom Zielland und von Ihrem Dokument ab.

Soll ich meine Unterlagen gleich mitschicken?

Bitte noch nicht. Für eine Anfrage genügen Ihre Angaben. Wir prüfen Ihren Fall und senden Ihnen ein Angebot; erst wenn Sie es annehmen, senden Sie uns die Unterlagen. So vermeiden Sie unnötige Wege, unnötige Kosten und die Sorge, dass Ihre Urkunde irgendwo liegt, während noch etwas geklärt wird.

Wo bekomme ich die Unterlagen, die ich selbst besorgen muss?

Das hängt von der Unterlage ab: Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden gibt es beim Standesamt, Zeugnisse bei der Schule oder Hochschule, das Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz; die Beglaubigung Ihrer Unterschrift erhalten Sie bei einer Notarin oder einem Notar. Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste und Gesellschaftsvertrag sowie Übersetzungen können wir für Sie übernehmen. Die Übersicht „Was Sie selbst besorgen“ auf dieser Seite zeigt alles auf einen Blick.

Wann kann ich Sie beauftragen?

Beauftragen können Sie uns, sobald Ihre Unterlage in der richtigen Form vorliegt: im Original oder in der verlangten Ausfertigung, mit beglaubigter Unterschrift, wo sie nötig ist. Unsicher? Fragen Sie vorher an – Originale senden Sie erst nach unserem Angebot.

Was kostet das?

Das hängt von den Leistungen ab, die Sie uns übertragen, von Ihrem Zielland und von Ihrem Dokument – deshalb nennen wir keinen pauschalen Preis. Den Preis für die im Angebot genannten Leistungen erhalten Sie schriftlich, bevor Sie sich entscheiden.

Wie lange dauert es?

Das hängt vom Zielland, von der Dokumentart und von den beteiligten Stellen ab. In Ihrem Angebot nennen wir die voraussichtliche Bearbeitungszeit. Wenn Sie einen Termin haben, sagen Sie ihn uns – dann sagen wir Ihnen, was möglich ist.

Brauche ich eine Übersetzung?

Das hängt vom Zielland und vom Empfänger ab: manche verlangen eine Übersetzung in bestimmter Form, andere nicht. Wir prüfen das für Ihren Fall und können Übersetzungen auch übernehmen.

Mein Dokument ist privat unterschrieben – zum Beispiel eine Vollmacht. Geht das?

Privat unterschriebene Unterlagen sind keine öffentlichen Urkunden. In der Regel braucht es zuerst eine Beglaubigung der Unterschrift; danach ist der weitere Weg wie bei anderen Urkunden. Was für Ihre Unterlage gilt, prüfen wir.

Ist meine Anfrage schon ein Auftrag?

Nein. Eine Anfrage ist eine Anfrage – sie kostet nichts und verpflichtet Sie zu nichts. Ein Auftrag entsteht erst mit Ihrem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Auftragsformular – erst ab dann entstehen Kosten.

Was passiert mit meinen Angaben?

Diese Seite überträgt und speichert nichts: Ihre Angaben werden nur in eine E-Mail eingetragen, die Sie selbst absenden. Bitte hängen Sie noch keine Dokumente an – für die Anfrage brauchen wir keine.

Ihr Ansprechpartner in Berlin

Erfahrung mit Behörden und Auslandsvertretungen – seit 2005

Botschaften-Service kümmert sich um Dokumente, die im Ausland gelten müssen – mit Apostille oder Legalisierung, dazu Übersetzungen und Visa, für Unternehmen wie für Privatpersonen. Wir halten die Bestimmungen für rund 200 Länder bereit und übernehmen den Weg, wenn Sie ihn nicht selbst gehen möchten.

Wir stehen Ihnen zur Seite.

So erreichen Sie uns

Botschaften-Service
Karl-Liebknecht-Straße 15
10178 Berlin

Angebote erhalten Sie immer schriftlich per E-Mail – mit Leistungen, Preis und voraussichtlicher Bearbeitungszeit zum Nachlesen.
Unterlagen: bitte erst nach unserem Angebot senden.
Telefonisch Mo–Fr 9–16 Uhr; Besuch nach Terminvereinbarung.

Sie brauchen vielleicht weniger, als Sie denken. Wir sagen es Ihnen.

Nennen Sie uns Ihr Dokument und die Stelle, die es ausgestellt hat – Sie erhalten ein Angebot mit Unterlagen, Preis und voraussichtlicher Bearbeitungszeit. Unterlagen senden Sie erst danach.

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